Satzung

§ 1 Name – Sitz – Zweck – Vereinsfarben – Vereinszeichen

  1. Der 1924 in EIFA gegründete Verein führt den Namen:
    „ Turn – und Sportverein 1924 EIFA e. V. „
    Der Verein hat seinen Sitz in ALSFELD -EIFA und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in ALSFELD, VOGELSBERGKREIS, eingetragen.
    Das Geschäftsjahr umfaßt die Zeit vom 01. Januar bis 31. Dezember
  2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen (lsbh) und der zuständigen Landesfachverbänden
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953 und zwar insbesondere durch Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäß bestimmten Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgabe, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Die Vereinsfarben sind — GRÜN / WEISS —
  5. Das Vereinszeichen ist ein silberner Löwe in blauem Schild auf weißem Grund.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden
  2. Über das Aufnahmegesuch entscheidet der Vorstand. Wird das Aufnahmegesuch abgelehnt, so kann der Ersuchende einen Einspruch an die Mitgliederversammlung richten. Sie entscheidet so dann über das Aufnahmegesuch bei ihrer nächsten Zusammenkunft. Bis zu dieser Entscheidung gilt das Aufnahmegesuch als vorläufig abgelehnt. Das Aufnahmegesuch ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands zu richten. Der Austritt entbindet nicht von der Beitragsleistung bis zum jeweiligen Jahresende. Der Austritt kann von den Mitgliedern jederzeit erklärt werden.
  3. Der Ausschluß eines Mitgliedes ist möglich:
    1. bei wiederholten Verstößen gegen die Vereinssatzung
    2. bei unehrenhaften Verhalten
    3. bei Zahlungsrückständen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung
  4. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder. Gegen diesen Beschluß steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Zustellung eines schriftlichen Ausschlußbescheides mit Rechtsmittelbelehrung das Recht des Widerspruches an die nächst folgende Mitgliederversammlung zu.
  5. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder. Gegen diesen Beschluß steht dem Ausgeschlossenen binnen eines Monats nach Zustellung eines schriftlichen Ausschlußbescheides mit Rechtsmittelbelehrung das Recht des Widerspruches an die nächst folgende Mitgliederversammlung zu.

§ 4 Maßregelungen

  1. Gegen Vereinsmitglieder, die sich vereinsschädigend verhalten oder Pflichten als Vereinsmitglied nicht nachkommen, können folgende Vereinsstrafen ausgesprochen werden:
    1. zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins. Die zeitliche Beschränkung darf aber höchstens 10 Monate betragen.
    2. Der Ausschluß ( siehe § 3, Abs. 3. und 4. )

§ 5 Beiträge

  1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag, sowie außerordentliche Beiträge werden von der  Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist mit Beginn des 2. Halbjahres im vollem Umfang zu  zahlen ( Bankabruf ), oder er wird durch den Vereinsdiener erhoben.
  3.  Mitglieder die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind, verlieren das Stimmrecht so lange, bis sie ihren Verpflichtungen voll nachgekommen sind.
  4. Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzende und Mitglieder mit 50- jähriger Vereinszugehörigkeit sind von den Beiträgen befreit.
  5. Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendleiters steht das Stimmrecht allen Mitgliedern vom vollendeten 14. Lebensjahr an zu. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  2. Gewählt werden können alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung ( Generalversammlung )
b) der Vorstand:
geschäftsführender Vorstand
erweiterter Vorstand
c) Kassenprüfer

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    1. der Vorstand beschließt, oder
    2. ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden  beantragt hat.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 7 Tagen liegen. Die Einberufung ist im Vereinsaushängekasten mitzuteilen. Die Einladung geschieht durch Veröffentlichung in der lokalen Presse für Alsfeld (Oberhessische Zeitung).
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Nach oben springen